§ 207b – Justiz verfolgt nahezu ausschließlich Homosexuelle

Plattform gegen § 209: „Die Rechnung der Regierung ist voll aufgegangen“Wie aus der jüngsten Anfragebeantwortung von Justizministerin Mag. Karin Miklautsch

(XXII. GP 2020/AB) hervorgeht, wird § 207b StGB, die 2002 eingeführte Ersatzbestimmung für das anti-homosexuelle Sonderstrafgesetz § 209 StGB, immer noch nahezu ausschließlich gegen gleichgeschlechtliche Kontakte angewandt.

Mehr als drei Viertel (78%) der im ersten Halbjahr 2004 bei Gericht eingeleiteten Strafverfahren erfolgten wegen männlich-homosexueller Beziehungen. Inhaftiert wurden nach dem § 209-Ersatzgesetz ausschließlich homosexuelle Männer.

Ein Mann wurde gar verurteilt, obwohl dem Gericht nichts über die Kontakte zu seinen Partnern bekannt war; das Gericht wusste nichts über Art (!) und Höhe des „Entgelts“ oder über Modalitäten des „unmittelbaren“ „Verleitens“ (siehe § 207b Abs. 3 unten), ja es kannte nicht einmal die Identität oder das Alter (!) der Jugendlichen. Die Justizministerin weigerte sich – obwohl ausdrücklich danach gefragt – bekannt zu geben, wie das Gericht auf dieser Grundlage zu einer Verurteilung gelangen konnte, wie es diese Verurteilung begründete.

Aus der Anfragebeantwortung geht auch hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder eingeleitet werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung vorliegt. Sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände) reichen den Staatsanwaltschaften bereits zur Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der Fälle des § 207b erfüllt sein könnte. Das ist so als würde man wegen jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung vorliegt.

Befürchtungen bestätigt

Die Regierung hatte stets betont, nicht einverständliche Kontakte sondern nur bestimmte Missbrauchsfälle bestrafen zu wollen, in denen ein entgegenstehender Wille des Jugendlichen mit unlauteren Mitteln überwunden wird. Die Kritiker hingegen hatten befürchtet, dass Beziehungen mit 14- bis 18jährigen Jugendlichen durch das neue Gesetz einem generellen Kriminalitätsverdacht ausgesetzt werden und bereits die bloße Tatsache eines sexuellen Kontakts für kriminalpolizeiliche und gerichtliche Ermittlungen ausreichen wird. Genau das ist eingetreten. In einem besonders frappierenden Fall leitete die Staatsanwaltschaft ein Gerichtsverfahren sogar auf Grund des bloßen Umstands ein, dass jemand in einer Kontaktanzeige Partner unter 18 suchte; also auf Grund völlig legalen Verhaltens.

Das Europäische Parlament hat Österreich im Vorjahr zur diskriminierungsfreien Vollziehung des § 207b aufgefordert (Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002), 04.09.2003, par. 79).

„Die Rechnung der Bundesregierung ist voll aufgegangen: die Justiz hat die Ersatzbestimmung im wahrsten Sinn als Ersatz für den antihomosexuellen § 209 aufgegriffen“, sagt der Wiener Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner, Sprecher der Plattform gegen § 209, „Wir fordern die Beseitigung dieses neuen Homosexuellengesetzes und rufen die Justizministerin auf, zumindest raschest für eine gesetzeskonforme Vollziehung des Gesetzes durch die Staatsanwaltschaften zu sorgen“.

In der überkonfessionellen und überparteilichen Plattform gegen § 209 haben sich über 30 Organisationen zusammengeschlossen, um gegen das in § 209 StGB verankerte diskriminierende zusätzliche Sondermindestalter von 18 Jahren ausschließlich für homosexuelle Beziehungen zwischen Männern (zusätzlich zur allgemeinen, für Heterosexuelle, Lesben und Schwule gleichermaßen gültigen Mindestaltersgrenze von 14 Jahren) anzukämpfen. Der Plattform gehören neben nahezu allen Vereinigungen der Homosexuellenbewegung auch allgemeine Organisationen an, wie Aids-Hilfen, die Kinder- und Jugendanwaltschaften Tirol und Wien, die Österreichische Hochschülerschaft, die Bewährungshilfe, die Österreichische Gesellschaft für Sexualforschung u.v.a.m.. Nach der Aufhebung des § 209 StGB dringt die Plattform auf die Entlassung aller Gefangenen und die Rehabilitierung und Entschädigung aller § 209-Opfer und beobachtet die Vollziehung der § 209-Ersatzbestimmung, § 207b StGB.

Anfrage und Anfragebeantwortung im Wortlaut:

http://www.parlament.gv.at/portal/page?_pageid=908,705520&_dad=portal&_schema=PORTAL

§ 207b StGB im Wortlaut:

(1) Wer an einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die

Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer an einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
www.paragraph209.at

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