Der Anfang 2005 verstorbene Lebenspartner des Klägers Maruko war bei der „Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen“ versichert. Diese gewährt hinterbliebenen Ehegatten ihrer Versicherten eine Hinterbliebenenrente. Die Versorgungsanstalt hat sich geweigert, dem Kläger Maruko dieselbe Hinterbliebenenrente zu zahlen.
Der Anfang 2005 verstorbene Lebenspartner des Klägers Maruko war bei der „Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen“ versichert. Diese gewährt hinterbliebenen Ehegatten ihrer Versicherten eine Hinterbliebenenrente. Die Versorgungsanstalt hat sich geweigert, dem Kläger Maruko dieselbe Hinterbliebenenrente zu zahlen. Dagegen hat der Kläger das Verwaltungsgericht München angerufen.
Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.06.2006 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Verweigerung der Hinterbliebenenrente eine durch die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers Maruko darstellt.
Das hat der EuGH durch Urteil vom 01.04.2008 (C-267/06) für den Fall bejaht, dass sich der Kläger hinsichtlich der Hinterbliebenenrente in einer Lage befindet, die mit der hinterbliebener Ehegatten vergleichbar ist.
Diese Frage hat das Verwaltungsgericht München jetzt mit Urteil vom 30.10.2008 – Az. M 12 K 08.1484 – bejaht. Das Urteil wird am 14.12.2008 rechtskräftig, sofern die Gegenseite nicht wider Erwarten beim Verwaltungsgerichtshof München Berufung einlegt.
Ihr könnt das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das vorangegangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf unserer Webseite herunterladen, siehe http://www.lsvd.de/211.0.html#c4668
Das Urteil ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil das Bundesverwaltungsgericht und die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts versucht hatten, die Umsetzung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Maruko zu verhindern. Zu diesem Zweck hatten sie nicht die Lage der Lebenspartner und Ehegatten im Hinblick auf das jeweils streitige Entgelt verglichen, sondern die Rechtsinstitute Lebenspartnerschaft und Ehe als solche. Da Lebenspartner aber im Vergleich zu Ehegatten noch immer in einigen Bereichen diskriminiert werden, hatten das Bundesverwaltungsgericht und die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertreten, dass Lebenspartnerschaften und Ehen nicht vergleichbar seien. Sie haben also die Benachteiligung der Kläger jeweils mit ihrer Diskriminierung in weiteren Lebensbereichen gerechtfertigt, weil sie verhindern wollten, dass Lebenspartner als gleichwertige Staatsbürger anerkannt werden. Das Verwaltungsgericht München hat dieses Auslegungskunststück nicht mitgemacht.
Viele Lesben und Schwule haben sich gegen ihre Benachteiligung beim Arbeitsentgelt (Familienzuschlag, Beihilfe, Hinterbliebenenpension, betriebliche Hinterbliebenenrenten) gewehrt. Ich empfehle allen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, dringend, Abschriften des neuen Urteils des Verwaltungsgerichts München den Stellen zu übersenden, bei denen die Verfahren anhängig sind.
Quelle: Lesben- und Schwulenverband Deutschland